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Wichtiger
Hinweis auf Grund einer Rechtssprechung! An Pässe und Visa müssen Reisende selbst denken Immer wieder werden Reisende am Flughafen abgewiesen, weil sie die notwendigen Reisedokumente nicht dabei haben. So erging es auch einer Mutter mit Ihrem Sohn, die mit im vom Flughafen Hannover zum Familienurlaub nach Bulgarien starten wollte. Da dies wegen des fehlenden Reisepasses des Sohnes verwehrt wurde, kehrte die Familie mit einem Mietwagen nach Bremen zurück, holte zu Hause den Reisepass des Kindes und startete am nächsten Tag von Rostock aus erneut in den Urlaub. •Die Mehrkosten von rund 900€ klagte die Mutter beim Reisebüro ein, von dem sie die Pauschalreise vermittelt bekommen hatte. Denn dort, so die Ansicht der Klägerin, hätte man auf den Passzwang hinweisen müssen. Das sahen drei Gerichte anders, in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) der die Klage Ende April abgewiesen hat (Aktenzeichen XZR198/04). Begründung: Die Information über Pass- und Visumerfordernisse sei allein Pflicht des Reiseveranstalters- und nicht des Reisebüros, so die Karlsruher Richter. Reisebüros gelten nur als "Händler" von Reisen, die Veranstalter hingegen als deren "Produzenten". Und diesen Reiseveranstaltern obliegt es, vor Abschluss des Reisevertrages auf alle Pass- und Visumerfordernisse hinzuweisen. So besagt es die BGB-Infoverordnung zum Reiserecht, die die EG-Pauschalreiserichtlinie in deutsches Recht umsetzt. Reiserechtler haben daran jedoch immer wieder kritisiert, dass mit der Beschränkung auf die Reiseveranstalter diese europäische Richtlinie nur unvollständig umgesetzt sei. "Reisende erwarten Sachkunde des Reisebüros, und daher auch alle notwendigen Informationen über das Reiseland." so Prof. Ernst Führich vom Competenz Centrum Reiserecht (CCR) der Fachhochschule Kempten. "Letztendlich wird man im Reisebüro beraten", so auch der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht, Prof. Ronald Schmid. • Auch die Rechtsprechung in Deutschland war in dieser Frage bislang gespalten. So vertritt das Landgericht Frankfurt, das die richtungsweisende "Frankfurter Tabelle" zur Reisepreisminderung entwickelt hat, eine eindeutige Auffassung: Reisebüros haben die auf Passerfordernisse hinzuweisen. Das Landgericht Bremen hingegen, das den vorliegenden Fall in der Vorinstanz entschieden hatte, sieht die Aufgabe von Reisebüros lediglich darin, Reisen an Touristen zu vermitteln. Folglich seien sie "nur für das Zustandebringen der Reise, nicht aber für deren Durchführung verantwortlich". • Dieser Ansicht hat sich jetzt das höchste deutsche Zivilgericht angeschlossen. Es gelte aber, so der BGH, eine Einschränkung: Hat sich der Reiseveranstalter "zur Erfüllung dieser Pflicht" - also der Information über Passerfordernisse - des Reisebüros bedient, so haftet der Veranstalter auch für eine schuldhaft unterbliebene Information des Reisebüros: Risiken bei Formalitäten für die Einreise: Veranstalter haften: Verplichtet sich der Veransalter, beim Visum zu helfen, haftet er auch für Fehler des REisebüros. Dem Reisenden ist ein Viertel der Schäden zu ersetzten die durch Nichteinreise enstanden (OLG Düsseldorf) Bei Nichteinreise Rückerstattung: Werden Touristen nicht über die Formaliäten informiert und die Reise mißlingt, können die Verträge gekündigt werden. Der Preis muß zu rückerstattet und Schadenersatz geleistet werden (AG Bad Homburg)
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